Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Ing. Harald Sommer GmbH 1. Präambel 1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Abweichungen sind nur dann gültig, wenn diese von der Fa. Ing. Harald Sommer GmbH schriftlich bestätigt werden. 1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. 1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs. 2. Angebot 2.1 Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. 2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. 2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen eingeholt werden müssen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind (wie z.B. Baugenehmigungen, etc.), so muß die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
Seitens des Verkäufers werden Haftungsansprüche, welche daraus entstehen, daß die Käufer die entsprechenden Berechtigungen nicht rechtzeitig beibringen, ausdrücklich ausgeschlossen. 2.5 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 2.6 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 2.7 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. 3. Verpackung 3.1 Mangels abweichender Vereinbarung a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung; b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen. 4. Gefahrenübergang 4.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt: a) Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muß dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann.
Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. b) Bei Verkauf „Waggon, Lastwagen, Schleppkahn“ (vereinbarter Absendungsort), „Be-stimmungsort“ oder bei Verkauf „frachtfrei bis...“ („frei bis...“) geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. 4.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. 4.3 Der Verkäufer ist zum Abschluß einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. 4.4 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 4.5 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ab einem Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genau genannten Zeitpunkten zu laufen. 4.6 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang. 5. Lieferfrist 5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. 5.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne der nachstehenden Ausführungen darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
Als Entlastungsgründe gelten Umstände, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen wie folgt: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs. 5.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle einer Sonderanfertigung ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, daß der Käufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann. 5.5 Wurde die im Artikel 5.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen.
Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen mußte, und die nicht weiter verwendet werden können.
Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
5.6 Andere als die in Punkt 5.5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. 5.7 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen mußte und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen, unter Ausschluß aller anderen Ansprüche gegen den Käufer aufgrund dessen Verzögerung. 5.8 Gerät der Käufer mit der Ausführung von bauseitigen Leistungen in Verzug, dies bedeutet insbesondere, daß allfällig vom Käufer zu Verfügung stehende Hilfskräfte nicht in der erforderlichen Anzahl oder der erforderlichen Qualifikation vorhanden sind, und es hierdurch zu Verzögerungen bei Ausführung der Leistung kommt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, sofern der Verkäufer den Käufer darauf hinweist, daß entweder die Anzahl der Hilfskräfte nicht ausreicht oder deren Qualifikation nicht gegeben ist. Tritt ein solcher Mangel auf, kann die Lieferfrist diesbezüglich nicht ablaufen und hat der Käufer sämtliche zusätzlichen Kosten, die durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Vorarbeiten entstehen, zu tragen, insbesondere auch jene Kosten, die der Verkäufer dafür aufzuwenden hat, die Vorarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. Diese Leistungen werden sodann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt. 6. Preis 6.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und inklusive Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
6.2 Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers. 6.3 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. 6.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwands verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. 6.5 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diese vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. 7. Zahlung 7.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart werden, so ist bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto und darüber hinaus bei 20 Tagen netto Kassa, ansonsten mit 10 % Verzugszinsen p.a. zu rechnen, bei Anzeige der Versandbereitschaft. 7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüche zurückzuhalten. 7.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessen Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fälligstellen;
d) sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund gem. Artikel 6 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen; oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 7.4 Hat bei Ablauf der Nachfrist gem. Artikel 7.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen mußte. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. 7.5 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. 7.6 Andere als die in Artikel 7. genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. 8. Gewährleistung 8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten an den konstruktiven Anlagen, Zäunen, Gartentüren, Einfahrtstoren, Fenstergittern, Stiegengeländern, Stahlkonstruktionen auftreten. Maßgeblich für den Anspruch auf Gewährleistung bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung mit Aufstellung der Zeitpunkt der Beendigung der Montage. 8.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt und insbesondere werden einvernehmlich Gewährleistungs- und Garantieansprüche für Zäune, Gartentüren, Einfahrtstoren, Fenstergitter, Stiegengeländer, Stahlkonstruktionen insoferne ausgeschlossen, als eine unsachgemäße Handhabung der Gegenstände seitens des Käufers erfolgt. 8.4 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die Auftretung der Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) sich mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhafte Ware ersetzen; d) die mangelhaften Teile ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. 8.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren und Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung. 8.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. 8.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalen Gebrauch auftreten.
Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: Ø schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, Ø schlechter Instandhaltung, Ø schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, Ø normaler Abnützung sowie die bereits oben genannten Mängel in der Handhabung der Gegenstände. 8.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. 8.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung, wie es in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für die Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt. 8.10 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn der Käufer Spezifikationen der zu liefernden Ware mangelhaft vornimmt oder eine solche trotz allfälliger Nachfristsetzung seitens der Verkäuferseite unterlässt.
9. Haftung 9.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. 9.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 9.1 Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu öS 2 Millionen auf maximal S 100.000,-- und bei einer Auftragssumme über öS 2 Millionen auf bis zu 5% der Auftragssumme, jedoch maximal auf öS 5 Millionen begrenzt. 9.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen, sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt werden, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. 9.5 Der Käufer erteilt dem Verkäufer ausdrücklich die Ermächtigung, etwaige Liegenschaften und Grundstücke des Käufers zu betreten, um die darauf befindlichen im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände an sich zu nehmen, dies für den Fall, daß Zahlungsstockungen auf der Käuferseite auftreten und der Verkäufer den Rücktritt vom gegenständlichen Vertrag erklärt. Der Käufer akzeptiert dieses Recht des Verkäufers diese Liegenschaften zu betreten und wird den Verkäufer diesbezüglich auch jedenfalls schad- und klaglos halten. 9.6 Eine Haftung des Verkäufers für Montagefehler kommt nur in Betracht, wenn die Montage vom Verkäufer selbst vorgenommen wird.
Bei Selbstmontage durch den Käufer wird die Haftung des Verkäufers damit begrenzt, daß dem Käufer die entsprechenden Betriebs- und Bedienungsanleitungen ausgehändigt werden. Für Montagefehler des Käufers und eine unrichtige Handhabung des Kaufgegenstandes übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung.
Es gilt weiters als vereinbart, daß Vorleistungen, die der Käufer zu erbringen hat vom Käufer ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden. Der Verkäufer lehnt eine Haftung für unsachgemäß durchgeführte Vorarbeiten ausdrücklich ab. Der Käufer garantiert dem Verkäufer, daß für die entsprechenden Montagen der Gegenstände ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden. 10. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 10.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht, anrufen. 10.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. 10.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und sind auch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, sofern sie dem österreichischen Recht nicht zuwiderlaufen, anzuwenden. 10.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Siezenheim, am 15.03.2001 |